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Bewilligungsgesuch für Drohnenflüge

Per 1. Januar 2016 wurde das neue Polizeireglement in Kraft gesetzt. Die Regelung bezüglich Drohnen ist in § 7 umschrieben. Es gilt folgende Vorschriften zu beachten:

  1. Drohnen über 30 kg bedürfen einer Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt BAZL.

  2. Drohnen bis 30 kg für Flüge auf dem privaten, eigenen Grundstück sind bewilligungsfrei.

  3. Drohnen bis 30 kg für Flüge ausserhalb des Siedlungsgebietes, abseits von bewohntem Gebiet und von regelmässig befahrenen Strassen, sind bewilligungsfrei.

  4. Drohnen für Flüge im Siedlungsgebiet (ausserhalb dem eigenen Grundstück) zu kommerziellen Zwecken (Vermessung, Luftaufnahmen Dorfteile etc.) bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Dem Gemeinderat ist rechtzeitig vorgängig ein Gesuch einzureichen. Darin ist Zweck, Dauer, Überfluggebiet, Zuständigkeit, Haftung usw. anzugeben. Dauerbewilligungen zu klar definierten Zwecken (z.B. Aufnahmen bei Hausverkäufen durch Immobilienhändler) sind möglich.

  5. Drohnen für Flüge im Siedlungsgebiet (ausserhalb dem eigenen Grundstück) zu privaten Zwecken sind gestützt auf § 15 PolR untersagt. Es wird dafür keine Bewilligung erteilt.

  6. Für Drohnenflüge gilt grundsätzlich und zwingend: Es darf nicht über Menschengruppen geflogen werden. Es dürfen keine Personen gefilmt werden, ohne dass diese damit einverstanden sind oder unkenntlich gemacht werden. Es dürfen keine fremden Häuser, Gärten, Balkone usw. gefilmt werden. Personen, die eine Drohne über 500 g fliegen, brauchen eine Haftpflichtversicherung bis eine Million Franken. Gemeinde Zeihen

FORMULAR Drohnen Bewilligungsgesuch.pdf [pdf, 263 KB]

Preis: gratis