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Baugesuche: Baubewilligungspflicht

Es wird empfohlen, die Baubewilligungspflicht in jedem Fall bei der Gemeindeverwaltung abzuklären.

Baubewilligungspflicht

§ 59 des Baugesetzes (BauG)

1 Alle Bauten und Anlagen und ihre im Hinblick auf die Anliegen der Raumentwicklung, des Umweltschutzes oder der Baupolizei wesentliche Umgestaltung, Erweiterung oder
   Zweckänderung sowie die Beseitigung von Gebäuden bedürfen der Bewilligung durch den Gemeinderat. Vorbehalten bleiben abweichende Zuständigkeitsregelungen des Bundesrechts
   und die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Bau von öffentlichen Strassen und den Wasserbau.

2 Die Gemeinden können die Bewilligungspflicht für bestimmte Schutzzonen erweitern.

Bewilligungsfreie Bauten und Anlagen

Gemäss § 49 der Bauverordnung (BauV) bedürfen gewissen Bauten und Anlagen keiner Baubewilligung durch den Gemeinderat. Den Auszug aus der Verordnung finden Sie hier.

Baugesuch: Digitale Baugesuchsabwicklung

Die Gemeinde Zeihen ist ab 1. April 2026 an das eBau-Portal des Kantons angeschlossen. Weitere Informationen sind auf der folgenden Seite zu finden.

Bau- und Nutzungsordnung sowie den zugehörigen Zonenplan finden Sie in unserem Online-Schalter.

 

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