Strassenbeanspruchung
Gemäss § 103 des Baugesetzes erfordern alle Benutzungen einer öffentlichen Strasse, welche über den Gemeingebrauch hinausgehen, eine gebührenpflichtige Bewilligung.
Zu diesen Benutzungen gehören:
- Strassenaufbrüche
- Leitungsverlegungen
- Aufstellen von Gerüsten und Mulden
- Festbetrieb und Umzüge
Das Gesuch muss bei Kantonsstrassen an den Kanton , anstonsten an die Gemeinde eingereicht werden.
Gemeinde
Gesuch Gemeinde Strassenbeanspruchung_Gesuch [PDF, 118 KB]
Für kantonale Gesuche wenden Sie sich an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Tiefbau, Unterhaltskreis IV, Werkhof A3, 5070 Frick, Telefon 062 865 80 60.