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Baugesuche, Baubewilligungspflicht

Es wird empfohlen, die Baubewilligungspflicht in jedem Fall bei der Gemeindeverwaltung abzuklären.

Baubewilligungspflicht

§ 59 BauG

1 Alle Bauten und Anlagen und ihre im Hinblick auf die Anliegen der Raumentwicklung, des Umweltschutzes oder der Baupolizei wesentliche Umgestaltung, Erweiterung oder
   Zweckänderung sowie die Beseitigung von Gebäuden bedürfen der Bewilligung durch den Gemeinderat. Vorbehalten bleiben abweichende Zuständigkeitsregelungen des Bundesrechts
   und die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Bau von öffentlichen Strassen und den Wasserbau.

2 Die Gemeinden können die Bewilligungspflicht für bestimmte Schutzzonen erweitern.

Bewilligungsfreie Bauten und Anlagen

§ 30 ABauV

1 Keiner Baubewilligung bedürfen, unter Vorbehalt abweichender Nutzungsvorschriften für bestimmte Schutzzonen, im ganzen Gemeindegebiet:

  1. 2) herkömmliche Weidezäune bis zu 1,50 m Höhe;
  2.  Tiergehege von höchstens 25 m2 Fläche und Zaunhöhe bis zu 1,50 m;
  3.  Anlagen, die weniger als 6 Monate am gleichen Standort aufgestellt bleiben: begehbare Plastiktunnels und ähnliche Einrichtungen der Landwirtschaft und des Gartenbaus, sowie Schwimmbäder;
  4.  Terrainveränderungen bis zu 80 cm Höhe oder Tiefe und bis zu 100 m2 Fläche;
  5.  Satellitenempfangsanlagen für Radio und Fernsehen mit einer Fläche bis zu 0,5 m2;
  6.  Fahnenstangen, Verkehrssignale, Strassentafeln, Strassenbeleuchtungsanlagen, Vermessungszeichen, einzelne Pfähle und Stangen, Messeinrichtungen, Schaltkästen, Hydranten und dergleichen;
  7. 3) verfestigte Laufhöfe und Trockenplätze bis zu 300 m2 Fläche ohne Hartbelag für die Rindvieh- und Pferdehaltung bei landwirtschaftlichen Betrieben.
  8. 4) maximal 6 Bienenvölker in freistehenden Magazin- oder anderen Beuten;
  9. 5) maximal 2 Monate am selben Ort aufgestellte Wanderwagen für Bienen;
  10. 6) einfache Feuerstellen für maximal 10 Personen ohne fest mit dem Boden verbundene Einrichtungen;
  11. 7) Wildschutzzäune bis 1.50 m Höhe zum Schutz von Spezialkulturen des Obst-, Gemüse- und Weinbaus ausserhalb von Wildtierkorridoren. Wildschutzzäune müssen wieder entfernt werden, wenn sie nicht mehr erforderlich sind.

2 Keiner Baubewilligung bedürfen, unter Vorbehalt abweichender Nutzungsvorschriften für bestimmte Schutzzonen, in den Bauzonen:

  1. 1) Einfriedungen bis zu 1,20 m Höhe und Stützmauern bis zu 80 cm Höhe; Anlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung wie Fusswege, Treppen, Brunnen, Feuerstellen und Gartencheminées, Pflanzentröge, kleine Teiche, künstlerische Plastiken;
  2. 2) wenig reflektierende Solareinrichtungen bis zu 10 m2 Fläche pro Fassade oder Dachseite und die zugehörigen Installationen;
  3.  Materialablagerungen und Fahrnisbauten, wie Festhütten, Zelte, Hütten, Buden, Baracken, Stände und dergleichen bis zu einer Dauer von 2 Monaten;
  4. 3) das Aufstellen einzelner Mobilheime, Wohnwagen und Boote ausserhalb der Pflichtparkplätze bis zu einer Dauer von 2 Monaten;
  5. 4) Erdsonden, für die eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung vorliegt;
  6. 5) unbeleuchtete temporäre Reklamen innerorts mit einer Fläche bis 3,50 m2, die beim Aufstellen an Strassen die Anforderungen an die Verkehrssicherheit gemäss der «Richtlinie über Strassenreklamen» des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 18. November 20096) erfüllen und bei
  1. Wahlplakaten während maximal 8 Wochen vor dem Wahlsonntag aufgestellt und längstens sieben Tage danach wieder entfernt werden;
  2. Abstimmungsplakaten während maximal 8 Wochen vor dem Abstimmungssonntag aufgestellt und längstens sieben Tage danach wieder entfernt werden;
  3. anderen Plakaten während maximal 6 Wochen vor dem Beginn der Veranstaltung aufgestellt und längstens sieben Tage danach wieder entfernt werden.

3 Die Errichtung von baubewilligungsfreien Bauten und Anlagen entbindet nicht von der Einhaltung aller übrigen Vorschriften. Ist eine Ausnahmebewilligung erforderlich, ist ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen; davon ausgenommen sind temporäre Strassenreklamen (Abs. 2 lit. f), die gemäss der Richtlinie aufgestellt werden.1)

4 Eine Nutzung, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat, ist baubewilligungspflichtig, auch wenn die Nutzung selbst nur kurz dauert.2)

Formulare

Das offizielle Baugesuchsdossier kann kostenlos bei der Gemeindeverwaltung (gemeindeverwaltung@zeihen.ch) bestellt werden. Das Baugesuch muss im Doppel abgegeben werden. Welche Unterlagen beizulegen sind, ist auf der Baugesuchsmappe angeben.

Bau- und Nutzungsordnung sowie den zugehörigen Zonenplan finden Sie in unserem Online-Schalter.

Die Bauformulare können über den Online-Schalter bezogen werden.