Betreten von Wiesen und Äckern / Leinenpflicht für Hunde ab 1. April
Das Betreten von Wiesen und Äckern ist grundsätzlich nicht gestattet, beziehungsweise nur soweit erlaubt, als damit weder eine Beeinträchtigung noch eine Schädigung des Grundeigentums verbunden ist.
Aus diesem Grund ist auf das Betreten von Wiesen und Äckern (z.B. Querfeldeintouren, freies Laufenlassen von Hunden oder Reiten über offenes Gelände) insbesondere während der Vegetationszeit zu verzichten.
In der Zeit zwischen dem 1. April und dem 31. Juli sind im Wald und am Waldrand alle Hunde zwingend an der Leine zu führen. Dieses Obligatorium gilt gestützt auf § 21 Abs. 1 der Verordnung zum Jagdgesetz des Kantons Aargau. Bei folgenden Situationen sollen Hunde ebenfalls an der Leine geführt werden:
- Wenn Hunde das Herankommen auf Kommando nicht zuverlässig beherrschen.
- Wenn Passanten, Kinder, Jogger, Biker und Menschen, die sich vor Hunden fürchten, entgegenkommen.
- Wenn sich die Tiere selber gefährden (z. B. Strassenverkehr).
- Im Wald und in Waldnähe, besonders während der Setzzeit der Rehe.
- Wenn andere Hunde angeleint entgegenkommen.
- Hunde in Wohnquartieren, im Bereich von Schul-, Sport- und Friedhofanlagen, öffentlichen Grünflächen.
Besten Dank für die Berücksichtigung der Leinenpflicht für Hunde.